BAG - Urteil vom 14.07.1954
1 AZR 138/54
Normen:
ArbGG (1953) § 46 ; BGB § 133 ; BVerfGG § 86 Abs. 2 ; GG Art. 3 Art. 20 Art. 28 Art. 74 Nr. 12 Art. 79 Abs. 3 Art. 125 Nr. 2 ; HausarbeitstagsG Niedersachsen § 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu Art. 3 GG
BAGE 1, 63
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.02.1954

Hausarbeitstag: Geltungsbereich und Umfang des niedersächsischen Landesgesetzes

BAG, Urteil vom 14.07.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 138/54

DRsp Nr. 2007/23195

Hausarbeitstag: Geltungsbereich und Umfang des niedersächsischen Landesgesetzes

»1. Das Hausarbeitstagsgesetz des Landes Niedersachsen vom 9. Mai 1949 ist in vollem Umfang rechtswirksam. 2. Das Hausarbeitstagsgesetz Niedersachsen gilt auch für die weiblichen Bediensteten des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, soweit die Behörden und Dienststellen im territorialen Herrschaftsbereich des Landes Niedersachsen liegen. Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz als partielles Bundesrecht fortgilt, würde aber auch dann gelten, wenn das Gesetz Landesrecht geblieben wäre. 3. Gesetzliche Normen im materiellen Sinne, gleichgültig, ob allgemeines oder partielles Bundesrecht oder Landesrecht, gehen tarifvertraglichen Normen, sofern sie nicht für die Arbeitnehmer günstiger sind, als den schwächeren vor.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 46 ; BGB § 133 ; BVerfGG § 86 Abs. 2 ; GG Art. 3 Art. 20 Art. 28 Art. 74 Nr. 12 Art. 79 Abs. 3 Art. 125 Nr. 2 ; HausarbeitstagsG Niedersachsen § 1 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1951 bei dem Arbeitsamt in Lüneburg als Reinemachefrau beschäftigt. Sie arbeitet wöchentlich 48 Stunden. Die Klägerin hat einen eigenen Haushalt. Außer ihr befinden sich in diesem der zu 85 % erwerbsgeminderte Ehemann und ein 14jähriger schulpflichtiger Junge.