BAG - Urteil vom 14.07.1954
1 AZR 105/54
Normen:
BGB § 133 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 20 Art. 28 Art. 79 Abs. 3 ; HausarbeitstagsG Nordrhein-Westfalen § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.01.1954
ArbG Bielefeld, vom 28.10.1953

Hausarbeitstag: Geltungsbereich und Umfang des nordrhein-westfälischen Landesgesetzes

BAG, Urteil vom 14.07.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 105/54

DRsp Nr. 2007/23194

Hausarbeitstag: Geltungsbereich und Umfang des nordrhein-westfälischen Landesgesetzes

»1. Das Hausarbeitstagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen Art. 3 GG, und ist daher rechtswirksam. Dies gilt auch, soweit es ledigen Arbeitnehmerinnen mit eigenem und eigengeführten Hausstand den bezahlten Hausarbeitstag gewährt. 2. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sind dahin auszulegen, daß die Frauen den Männern gleichberechtigt sind. Es ist nicht der Sinn des Gleichberechtigungsgrundsatzes, die Frauen rechtlich ungünstiger zu stellen als sie bisher gestellt waren. Gesetzliche Begünstigungen der Frauen können nur dann als verfassungswidrig bezeichnet werden, wenn sie offensichtlich sachfremd und willkürlich erlassen wären und daher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. 3. Bestimmungen zum Schutz der berufstätigen Frau verstoßen nicht gegen Art. 3 GG. 4. Aus den Art. 20 und Art. 28 GG ergibt sich der Rechtssatz der Sozialstaatlichkeit, der koordiniert neben dem Gleichberechtigungsgrundsatz steht. Das Hausarbeitstagsgesetz steht mit den Art. 20 und Art. 28 GG in Einklang und könnte selbst dann nicht beanstandet werden, wenn es bei einer Wortinterpretation gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz verstoßen sollte. 5. Ein eigener und eigengeführter Hausstand liegt im allgemeinen vor, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gegeben sind.