BAG - Urteil vom 02.11.1956
1 AZR 115/55
Normen:
GG Art. 3 ; HausarbeitstagsG Niedersachsen § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 HausarbeitstagsG Niedersachsen
BAGE 3, 163
NJW 1957, 318
SAE 1957, 37
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.02.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 569/54

Hausarbeitstagsgesetz: Anspruchsvoraussetzungen nach nidersächsischem Landesrecht

BAG, Urteil vom 02.11.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 115/55

DRsp Nr. 2007/22972

Hausarbeitstagsgesetz: Anspruchsvoraussetzungen nach nidersächsischem Landesrecht

»1. Eine berufstätige Frau führt im Sinne des niedersächsischen HAT-Gesetzes nur dann einen Haushalt für sich, wenn sie ihn für sich allein führt. 2. Der Begriff "arbeitsunfähig" im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich nicht auf die Unfähigkeit des Ehemannes, im Haushalt zu arbeiten, sondern darauf, ob er erwerbsunfähig ist. 3. Führt eine berufstätige Frau einen Haushalt für sich und ihren arbeitsfähigen Ehemann, dann geht das niedersächsische HAT-Gesetz davon aus, daß sie den Haushalt in der Regel nicht ohne ausreichende Hilfe führt. 4. Das niedersächsische HAT-Gesetz verstößt nicht gegen Art. 3 GG

Normenkette:

GG Art. 3 ; HausarbeitstagsG Niedersachsen § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Warenschauerin gegen einen Stundenlohn von 0,98 DM beschäftigt. Sie ist kinderlos verheiratet und lebt mit ihrem ebenfalls berufstätigen Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt. Eine ausreichende Hilfe zur Haushaltsführung steht ihr nicht zur Verfügung.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein bezahlter Hausarbeitstag (HAT) nach 1 des niedersächsischen Hausarbeitstagsgesetzes vom 09. Mai 1949 zu. Da die Beklagte für September 1954 den begehrten HAT verweigert habe, hat die Klägerin Barabgeltung beansprucht und beantragt,