BAG - Urteil vom 02.11.1956
1 AZR 437/55
Normen:
HausarbeitstagsG Nordrhein-Westfalen § 1 § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 HausarbtagsG Nordrh-Westf
BAGE 3, 225
NJW 1957, 603
SAE 1957, 33
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.08.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 211/55

Hausarbeitstagsgesetz: Lohnabgeltung

BAG, Urteil vom 02.11.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 437/55

DRsp Nr. 2007/22974

Hausarbeitstagsgesetz: Lohnabgeltung

»1. Für nicht gewährte Hausarbeitstage ist der Abgeltungsanspruch in zwei Fällen gegeben: a) wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und deswegen Freizeit nicht mehr gewährt werden kann, b) wenn der Anspruchszeitraum über einen Monat hinaus abgelaufen ist und daher aus rechtlichen Gründen im Hinblick auf Sinn und Zweck des Hausarbeitstages die Freizeit für diesen auf einen bestimmten Anspruchszeitraum entfallenden Hausarbeitstag nicht mehr in natura gewährt werden darf. 2. Der Abgeltungsanspruch ist ein vertraglicher Ausgleichsanspruch (Entschädigungsanspruch), der als Lohnanspruch zu behandeln ist.«

Normenkette:

HausarbeitstagsG Nordrhein-Westfalen § 1 § 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 30. April 1951 bis zum 21. September 1954 als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Ihre tägliche Arbeitszeit betrug 7 3/4 Stunden.

Die Klägerin ist verheiratet und hat ein Kleinkind. Sie hat eine Wohnung, in der sie für sich selbst, für ihren Ehemann und ihr Kind Hausarbeit verrichtet und das Essen zubereitet. Die Mutter der Klägerin, die in demselben Haus wie die Klägerin wohnt, hilft im Haushalt mit. In den Monaten Januar 1954 bis August 1954 erhielt die Klägerin keinen Hausarbeitstag.