BAG - Urteil vom 23.05.2018
7 AZR 16/17
Normen:
RL 1999/70/EG (Rahmenvereinbarung) § 5 Nr. 1 Buchst. a); BayHSchPG Art. 31 Abs. 3; AEUV Art. 267; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 171
AuR 2019, 90
BB 2018, 2867
BB 2019, 186
EzA TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1
EzA-SD 2018, 3
NJW 2018, 3606
NZA 2018, 1549
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1146/15
ArbG Passau, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 939/14

Haushaltsrechtliche Bestimmung von Mitteln für eine befristete Beschäftigung als sachlicher Grund für eine BefristungsabredeEuroparechtliche Prüfung der zugewiesenen Haushaltsmittel als Grundlage einer befristeten BeschäftigungUmfassende gerichtliche Prüfung aller Umstände des Einzelfalles bei einer BefristungskontrollklageInstitutioneller Rechtsmissbrauch bei befristeten ArbeitsverträgenÜberschreitung von Schwellenwerten als Indiz für institutionellen Rechtsmissbrauch bei BefristungenVorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung als Befristungsgrund

BAG, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 16/17

DRsp Nr. 2018/15159

Haushaltsrechtliche Bestimmung von Mitteln für eine befristete Beschäftigung als sachlicher Grund für eine Befristungsabrede Europarechtliche Prüfung der zugewiesenen Haushaltsmittel als Grundlage einer befristeten Beschäftigung Umfassende gerichtliche Prüfung aller Umstände des Einzelfalles bei einer Befristungskontrollklage Institutioneller Rechtsmissbrauch bei befristeten Arbeitsverträgen Überschreitung von Schwellenwerten als Indiz für institutionellen Rechtsmissbrauch bei Befristungen Vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung als Befristungsgrund

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Dies setzt voraus, dass die Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung ausgebracht sind (Rn. 15). Dafür genügt es nicht, dass im Haushaltsplan ausgebrachte Stellen mit einem sog. kw-Vermerk ("künftig wegfallend") versehen sind. Der Umstand, dass eine bestimmte Anzahl von Stellen zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen soll, besagt nichts darüber, ob diese Stellen bis dahin mit befristet oder unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt werden sollen (Rn. 19).