LAG München - Urteil vom 16.06.2016
2 Sa 1146/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages im Hochschulbereich auf Grund europarechtskonformer Auslegung

LAG München, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 1146/15

DRsp Nr. 2017/3256

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages im Hochschulbereich auf Grund europarechtskonformer Auslegung

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG kann europarechtskonform ausgelegt werden. Eine Befristung nach dieser Bestimmung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein förmliches Gesetz die Haushaltsmittel regelt, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Die Haushaltsmittel müssen im Haushaltsplan (Gesetz) mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sein. Der Haushaltsplan selbst muss erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung muss objektive und nachvollziehbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (im Anschluss an BAG vom 09.03.2011 - 7 AZR 728/09).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts G vom 21.10.2015 - 5 Ca 939/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin begehrt, den Beklagten zu einer Zustimmung zur Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.10.2014 zu verurteilen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.