BAG - Urteil vom 12.02.1997
4 AZR 330/95
Normen:
BAT-O §§ 22, 23 ; Teil 11 Abschn. O (Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden) der Anl. 1 a zum BAT-O, VergGr. VII;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT-O
BB 1997, 1800
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 24113/93
LAG Berlin, vom 01.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 54/94

Hausmeister in Volkshochschule

BAG, Urteil vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 330/95

DRsp Nr. 1997/4498

Hausmeister in Volkshochschule

»1. Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt einen Arbeitsvorgang dar. 2. Hausmeister in einer Volkshochschule sind Schulhausmeister i. S. der Anlage 1 a Teil II Abschnitt O Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden. Es besteht kein Anlaß zu einer korrigierenden Auslegung der Protokollnotizen.«

Normenkette:

BAT-O §§ 22, 23 ; Teil 11 Abschn. O (Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden) der Anl. 1 a zum BAT-O, VergGr. VII;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist ausgebildete Facharbeiterin für Holztechnik und war seit dem 3. November 1982 bis zum 30. Juni 1994 als Hausmeister in der Volkshochschule B -L tätig. In dem Volkshochschulgebäude befinden sich 56 Räume, die für den Unterricht ganztägig genutzt werden. Ein Teil dieser Räume, deren Anzahl zwischen den Parteien streitig ist, wird bis in die Nachmittagsstunden von dem benachbarten H -Gymnasium für Unterrichtszwecke genutzt.

Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 25. November 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (BL) jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus findet der BAT-O kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung.