Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Mai 2018 -
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Erteilung der Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf den Bereich der Chiropraktik (sektorale Heilpraktikererlaubnis).
Im Jahr 2014 wurde dem Kläger die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf dem Gebiet der Physiotherapie erteilt. Mit Schreiben an das Gesundheitsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vom 29.06.2015 beantragte der Kläger darüber hinaus die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf dem Gebiet der Chiropraktik.
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