LAG Hamm - Beschluss vom 10.10.2005
2 Ta 332/05
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; HAG § 1 Abs. 1 b § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 Ca 2266/04 - 26.04.2005,

Heimarbeitsverhältnis nur bei besonderem Abhängigkeitsverhältnis - kein Arbeitrechtsweg bei anderweitiger wirtschaftlicher Betätigung trotz häuslicher Betriebsstätte

LAG Hamm, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 332/05

DRsp Nr. 2005/19975

Heimarbeitsverhältnis nur bei besonderem Abhängigkeitsverhältnis - kein Arbeitrechtsweg bei anderweitiger wirtschaftlicher Betätigung trotz häuslicher Betriebsstätte

1. Nicht jeder Unternehmer, der in einer häuslichen Betriebsstätte Arbeiten durchführt und nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt, ist als Hausgewerbetreibender im Sinne von § 2 Abs. 2 HAG einzustufen; ein Heimarbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.2. Ob eine besondere Schutzbedürftigkeit des Hausgewerbetreibenden gegeben ist, beurteilt sich nach den Merkmalen, die auch für die Unselbständigkeit von arbeitnehmerähnlichen Personen maßgeblich sind.3. An der erforderlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit fehlt es, wenn der Kläger gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens ist, das etwa 20 bis 30 Mitarbeiter beschäftigt und ebenfalls für die Beklagte arbeitet; die vom Kläger persönlich für die Beklagte erbrachten Weblohnarbeiten machen dann nur einen Teil seiner wirtschaftlichen Betätigung aus.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; HAG § 1 Abs. 1 b § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I