BAG - Urteil vom 11.10.2017
5 AZR 694/16
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; BGB § 615; ZPO § 691 Abs. 2; ZPO § 167; ZPO § 148;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 153
AuR 2018, 204
BB 2018, 628
EzA BGB 2002 § 204 Nr. 3
EzA-SD 2018, 4
NJW 2018, 1038
NZA 2018, 390
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 480/16
ArbG Gießen, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 157/15

Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines MahnbescheidesAbgrenzung zwischen rechtzeitiger und verzögerter Zustellung eines MahnbescheidesAntrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim unzuständigen GerichtVorgreiflichkeit der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung vor einer Entscheidung über Ansprüche aus Annahmeverzug

BAG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 694/16

DRsp Nr. 2018/2802

Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheides Abgrenzung zwischen rechtzeitiger und verzögerter Zustellung eines Mahnbescheides Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim unzuständigen Gericht Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung vor einer Entscheidung über Ansprüche aus Annahmeverzug

Orientierungssätze: 1. Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt, wenn die Zustellung "demnächst" iSv. § 167 ZPO erfolgt. Für die Länge des Zeitraums, binnen dessen eine solche Zustellung bewirkt werden muss, besteht keine absolute zeitliche Obergrenze. 2. Allerdings bestimmt § 691 Abs. 2 ZPO, dass - wenn durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll - die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids eintritt, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. Vor dem Hintergrund der in § 691 Abs. 2 ZPO enthaltenen Frist ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Zustellung nur dann nicht mehr als "demnächst" iSd. § 167 ZPO anzusehen ist, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids von mehr als einem Monat führt.