LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.08.2016
8 Sa 480/16
Normen:
ZPO § 691 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 157/15

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheides bei Beanstandungen durch das Mahngericht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 480/16

DRsp Nr. 2017/1832

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheides bei Beanstandungen durch das Mahngericht

§ 691 Abs. 2 ZPO ist analog auf die Fälle anzuwenden, in denen das Amtsgericht als Mahngericht einen Mangel rügt und der Antragsteller daraufhin den Mangel behebt, so dass eine förmliche Zurückweisung überflüssig wird. Die Wirkung der Verjährungshemmung ist in analoger Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO aber nur dann gewahrt, wenn zwischen der Rüge des Gerichts und der Behebung des Mangels höchstens ein Monat liegt (vgl. BGH 21. März 2002 - VII ZR 230/01 - NJW 2002, 2794 f.). Erfolgt die Behebung des Mangels innerhalb eines Monats ist § 691 Abs. 2 ZPO auch bei einer formlosen Abgabe von Amts- und Arbeitsgericht anwendbar. Eine Klage auf Annahmeverzugslohn ist trotz Hemmung der Verjährung derzeit unbegründet, wenn die zuvor ausgesprochene Kündigung, die Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist, weder offensichtlich rechtsunwirksam ist noch zugunsten des Arbeitnehmers ein erstinstanzlich obsiegendes Urteil vorliegt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn aus dem Arbeitsvertrag iVm. §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1, 293 f. BGB liegen dann nicht vor.

Tenor