OLG München - Endurteil vom 19.01.2017
23 U 2839/16
Normen:
BGB § 204 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 12071/15

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem Medienfonds durch Anbringung eines Güteantrags

OLG München, Endurteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 23 U 2839/16

DRsp Nr. 2017/2834

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem Medienfonds durch Anbringung eines Güteantrags

Einem Kapitalanleger, der im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung seiner Beteiligung an einem Medienfonds begehrt, ist es gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung seiner Ansprüche durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags zu berufen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 09.06.2016, Az. 32 O 12071/15, aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5.