OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.12.2016
6 U 90/16
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 219/15

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Anbringung eines Güteantrags

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 90/16

DRsp Nr. 2017/8642

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Anbringung eines Güteantrags

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung wird durch die Anbringung eines Güteantrags nicht i.S. von § 204 BGB gehemmt, wenn sich die Einleitung des Güteverfahrens als rechtsmissbräuchlich darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, sich auf eine Güteverfahren einzulassen und hieran mitzuwirken. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller eindeutig mitgeteilt hat, dass er zu einer außergerichtlichen Einigung im Güteverfahren nicht bereit ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.3.2016 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 50.000 Euro.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; BGB § ;