LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2005
L 9 AL 1290/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 200 Abs. 2 S. 1 § 200 Abs. 1 § 201 § 207a Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 586/02

Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 200 Abs. 2 S. 1 SGB III

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen L 9 AL 1290/03

DRsp Nr. 2006/6548

Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 200 Abs. 2 S. 1 SGB III

Auf vorliegende Langzeitarbeitslosigkeit kann die Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 200 Abs. 2 S. 1 SGB III nicht gestützt werden. Es ist kein in der Person liegender Grund, und dem Verlust an beruflicher Qualifikation wird bereits durch die turnusmäßige Herabbemessung nach § 201 SGB III Genüge getan. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Herabbemessung aber dann vor, wenn der in der Person des Arbeitslosen liegende Grund iS. der Vorschrift bereits bei Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs vorgelegen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 200 Abs. 2 S. 1 § 200 Abs. 1 § 201 § 207a Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des Bemessungsentgeltes im Bezug von Arbeitslosenhilfe ab dem 29. Januar 2002 (I.), die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Tag des 22. Februar 2002 (II.) und die Höhe der ihr zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährten Beitragszuschüsse (III.).