BSG - Beschluss vom 29.10.2018
B 9 SB 41/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 103/16
SG Bremen, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 34/15

Herabsetzung der Feststellung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung für eine ProstataerkrankungAufstellen eines divergierenden RechtssatzesVerkennung der Tragweite einer höchstrichterlichen Entscheidung für den entschiedenen Fall

BSG, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 41/18 B

DRsp Nr. 2018/18382

Herabsetzung der Feststellung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung für eine Prostataerkrankung Aufstellen eines divergierenden Rechtssatzes Verkennung der Tragweite einer höchstrichterlichen Entscheidung für den entschiedenen Fall

1. Wenn ein Berufungsgericht die Rechtsprechung des BSG missversteht und deshalb fehlerhaft anwendet, lässt dies nicht den Schluss zu, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt.2. Die Verkennung der Tragweite einer höchstrichterlichen Entscheidung für den entschiedenen Fall begründet keine Divergenz.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I