LAG Hamm - Beschluss vom 12.12.2016
5 Ta 229/16
Normen:
ZPO §§ 117 Abs. 1, Abs. 2, 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2785/15

Herabsetzung der Höhe der Rate im Rahmen der Prozesskostenhilfe aufgrund der Nachreichung von Unterlagen nach Ende der Instanz

LAG Hamm, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 229/16

DRsp Nr. 2017/13213

Herabsetzung der Höhe der Rate im Rahmen der Prozesskostenhilfe aufgrund der Nachreichung von Unterlagen nach Ende der Instanz

Ist einem Antragsteller Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden, können auch Unterlagen, die nach Abschluss der Instanz und nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten, über das Instanzende hinausgehenden Frist eingereicht werden, noch insoweit berücksichtigt werden, als diese zur Anordnung einer geringeren Rate führen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.04.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.03.2016 - 5 Ca 2785/15 - wird dieser abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt im Umfang des Beschlusses vom 18.03.2016 mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten muss.

Normenkette:

ZPO §§ 117 Abs. 1, Abs. 2, 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I. Unter dem 23.11.2015 hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit am 17.12.2015 eingegangenem Schriftsatz überreichte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.