BSG - Beschluss vom 11.07.2018
B 13 R 49/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 517/16
SG Hannover, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 216/14

Herabsetzung einer deutschen Altersrente aufgrund des Bezugs einer tschechischen RenteGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der höchstrichterich geklärten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen B 13 R 49/18 B

DRsp Nr. 2018/12527

Herabsetzung einer deutschen Altersrente aufgrund des Bezugs einer tschechischen Rente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der höchstrichterich geklärten Rechtsfrage

Höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Herabsetzung des Rentenzahlbetrags durch die Beklagte wegen des teilweisen Ruhens der deutschen Altersrente aufgrund des Bezugs einer tschechischen Rente.