Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht die Herabsetzung des Rentenzahlbetrags durch die Beklagte wegen des teilweisen Ruhens der deutschen Altersrente aufgrund des Bezugs einer tschechischen Rente.
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