BSG - Beschluss vom 27.05.2020
B 9 SB 67/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 116 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 69/17
SG Frankfurt am Main, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 522/14

Herabsetzung eines GdB wegen HeilungsbewährungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFragerecht an einen Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 67/19 B

DRsp Nr. 2020/10430

Herabsetzung eines GdB wegen Heilungsbewährung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fragerecht an einen Sachverständigen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 116 S. 2;

Gründe

I

Die Klägerin wehrt sich gegen die Herabsetzung ihres GdB wegen Heilungsbewährung.

Das beklagte Land stellte bei der Klägerin zunächst einen GdB von 50 fest wegen einer Brusterkrankung im Stadium der Heilungsbewährung (Bescheid vom 2.4.2009).

Nach einer Nachprüfung von Amts wegen und Anhörung der Klägerin senkte der Beklagte ihren GdB auf 40 ab (Bescheid vom 23.10.2014, Widerspruchsbescheid vom 1.12.2014).