BSG - Beschluss vom 19.09.2019
B 9 SB 15/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 12/17
SG Hamburg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 78/15

Herabsetzung eines GdB wegen HeilungsbewährungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZurückweisung einer Berufung durch Beschluss ohne mündliche VerhandlungBeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 15/19 B

DRsp Nr. 2019/16364

Herabsetzung eines GdB wegen Heilungsbewährung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung Beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung

1. Eine Berufung kann durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2. Es handelt sich dabei um eine Ermessenentscheidung, die nur darauf zu prüfen ist, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa ob der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 wegen Heilungsbewährung.