Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahren zur Gänze zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die 1957 geborene Klägerin wehrt sich gegen die Herabsetzung des bei ihr ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf nunmehr 20.
Mit Bescheid vom 20. April 2015 hatte der Beklagte bei der Klägerin unter Annahme einer Heilungsbewährungsdauer von 2 Jahren wegen einer Gewebeneubildung der linken Brustdrüse einen GdB von 50 festgestellt.
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