BSG - Urteil vom 11.12.2013
B 6 KA 39/12 R
Normen:
SGB V § 72 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 77 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 162/09

Heranziehung angestellter Ärzte eines MVZ zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 39/12 R

DRsp Nr. 2014/5963

Heranziehung angestellter Ärzte eines MVZ zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in der vertragsärztlichen Versorgung

Auf der Grundlage einer allein von der Kassenärztlichen Vereinigung erlassenen Bereitschaftsdienstordnung können die in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellten Ärzte nicht unmittelbar zum Bereitschaftsdienst (Notdienst) herangezogen werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst richtet sich vielmehr an das zugelassene MVZ.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. Juni 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Mai 2012 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 77 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Heranziehung des Klägers zum ärztlichen Bereitschaftsdienst aufgrund einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).