VG Schleswig-Holstein, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 171/13
Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII für eine gewährte Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form einer stationären Unterbringung des Kindes; Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 3 LB 30/15
DRsp Nr. 2019/2922
Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII für eine gewährte Eingliederungshilfe nach § 35 aSGB VIII in Form einer stationären Unterbringung des Kindes; Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5SGB VIII
1. Eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz SGB VIII liegt vor, wenn eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Berechnungsregelungen zur Ermittlung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden kann. Der Härtebegriff setzt voraus, dass die Erhebung des Kostenbetrags gegen die Leitvorstellungen der § § 91 ff SGB VIII verstößt. Eine vom Gesetzgeber gewollte Belastung, die aufgrund gesetzlicher Regelung in einer Vielzahl von Einzelfällen einschlägig ist, kann somit in der Regel keine besondere Härte begründen.2. Eine besondere Härte liegt vor, wenn der Einsatz des Einkommens dazu führt, dass die kostenpflichtige Person ganz oder teilweise sozialhilfebedürftig wird.3. Kosten für Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung, Heizung, Grundsteuer und sonstige Kosten der Unterkunft sind bereits in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle eingearbeitet sind, was eine Berücksichtigung nach § 93 Abs. 3 S. 2 Nr. 3SGB VIII ausschließt.
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