VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2017
12 C 16.2411
Normen:
SGB VIII § 1 Abs. 1; SGB VIII § 1 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 2; SGB VIII § 92 Abs. 5; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; BAföG § 29 Abs. 1 S. 1; BAföG § 29 Abs. 3; VwGO § 116 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 16.2310

Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen aus seinem Vermögen; Gewährung der Jugendhilfe durch Übernahme der Heimkosten als Hilfe für junge Volljährige; Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. besonderen Härte

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 12 C 16.2411

DRsp Nr. 2017/7035

Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen aus seinem Vermögen; Gewährung der Jugendhilfe durch Übernahme der Heimkosten als Hilfe für junge Volljährige; Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. besonderen Härte

1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage. Die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es ist unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen. Das gleiche gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt.