VGH Bayern - Urteil vom 25.09.2019
12 BV 18.1274
Normen:
SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; SGB VIII § 93; SGB VIII § 94 Abs. 4; VwGO § 101 Abs. 2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 17.1236

Heranziehung eines syrischen Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu seinen Kosten für die Unterbringung; Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Einkommens

VGH Bayern, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 12 BV 18.1274

DRsp Nr. 2019/16711

Heranziehung eines syrischen Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu seinen Kosten für die Unterbringung; Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Einkommens

Bei der Bestimmung der Höhe des Kostenbeitrags zu Aufwendungen der Jugendhilfe in Form betreuten Wohnens ist nicht auf das aktuelle, im kostenbeitragspflichtigen Zeitraum vom betroffenen Jugendlichen erzielte Einkommen abzustellen, sondern nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf das Vorjahreseinkommen. Insbesondere kann daraus, dass in § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII lediglich auf § 93 Abs. 2 SGB VIII und nicht auf die gesamte Norm des § 93 SGB VIII verwiesen wird, nicht geschlossen werden, dass bei der Ermittlung des Einkommens des jungen Menschen - unter Nichtanwendung von § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII - ausschließlich § 93 Abs. 2 SGB VIII zur Anwendung kommen solle.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; SGB VIII § 93; SGB VIII § 94 Abs. 4; VwGO § 101 Abs. 2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der am ... 1999 geborene Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. 2. 3. 1. 2.