BSG - Beschluss vom 03.07.2020
B 8 SO 4/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 8/17
SG Leipzig, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 69/16

Heranziehung zu den Kosten einer stationären UnterbringungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 4/20 B

DRsp Nr. 2020/16234

Heranziehung zu den Kosten einer stationären Unterbringung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit ist die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten ihrer stationären Unterbringung.