OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2017
12 A 692/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1; SGB VIII § 92 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1876/15

Heranziehung zu Kostenbeiträgen für stationäre und teilstationäre Leistungen i.R. der Kinder- und Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 12 A 692/16

DRsp Nr. 2017/5270

Heranziehung zu Kostenbeiträgen für stationäre und teilstationäre Leistungen i.R. der Kinder- und Jugendhilfe

1. Für die "Härteregelung" in § 92 Abs. 5 SGB VIII kommt es auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden an.2. Es ist (im vorliegenden Fall) nicht ersichtlich, dass finanzielle Belastungen ("Schäden"), die bereits Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses sind und dementsprechend durch einen solchen ausgeglichen werden können, zugleich noch geeignet sind, eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII zu begründen.3. Es ist keine Seltenheit, dass die "Erziehungsunmöglichkeit" des Kindes/Jugendlichen in der Familie durch (geistige) Erkrankungen/Behinderungen bedingt ist. In solchen Fällen dürfte es die Regel darstellen, dass Eltern unter der Erkrankung/Behinderung ihres Kindes "leiden", während des Zusammenlebens durch die "Erziehungsunmöglichkeit" belastet werden und dadurch mitunter selbst beeinträchtigt werden. Dieses stellt daher grundsätzlich keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII dar, weil insoweit in Bezug auf die Kostenbeitragspflicht kein atypischer Fall vorliegt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § Abs. Nr. ;