OLG Dresden - Urteil vom 22.11.2019
1 U 1454/18
Normen:
SächsGemO § 115; SächsGemO § 116; BGB § 134; SächsGemO § 90 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1084/15

Herausgabe einer TrinkwasserversorgungsanlageProzessführungsbefugnis der Rechtsaufsichtbehörde für eine GemeindeAnforderungen an einen KlageantragÜberlassungsvertrag über eine Trinkwasseranlage

OLG Dresden, Urteil vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 1 U 1454/18

DRsp Nr. 2021/1420

Herausgabe einer Trinkwasserversorgungsanlage Prozessführungsbefugnis der Rechtsaufsichtbehörde für eine Gemeinde Anforderungen an einen Klageantrag Überlassungsvertrag über eine Trinkwasseranlage

1. Zur Frage der Prozessführungsbefugnis der Rechtsaufsichtbehörde für eine Gemeinde bei Tätigwerden nach §§ 115, 116 SächsGemO (Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde). 2. Wird die Herausgabe einer Trinkwasseranlage verlangt, sind im Klageantrag diejenigen Anlagenteile genau zu bezeichnen, die zur Ausübung des Besitzes entscheidend sind. Hingegen ist es nicht erforderlich, den genauen Verlauf eines jeden einzelnen Trinkwasserleitungsabschnitts über jedes einzelne genutzte Grundstück hinweg in den Antrag aufzunehmen. 3. Die Überlassung einer Trinkwasseranlage einer Gemeinde an einen privaten Träger ist nach § 134 BGB i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO nichtig. Eine Gemeinde kann dabei ihre Vermögensgegenstände nicht durch Entwidmung der Anwendung von § 90 SächsGemO entziehen, wenn die betreffenden Gegenstände zur Erfüllung kommunaler Pflichtaufgaben objektiv zwingend benötigt werden. 4. Ein Überlassungsvertrag über eine Trinkwasseranlage einer Gemeinde ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen, wenn mit ihm faktisch Teile der Aufgabe "öffentliche Daseinsvorsorge" übertragen werden.