LAG Hamm - Urteil vom 09.02.2023
5 Sa 568/22
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3; TVG § 3 Abs. 1; MTV Privates Omnibusgewerbe NRW v. 15.12.2015 (i.d.F.v. 09.11.2020) § 14;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 235
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 860/21

Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter BereicherungMitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des ArbeitnehmersAbweichende arbeitsvertragliche Regelungen für den Mehrurlaub

LAG Hamm, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 568/22

DRsp Nr. 2023/4777

Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des Arbeitnehmers Abweichende arbeitsvertragliche Regelungen für den Mehrurlaub

1. Der Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung i.S.d. § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst nur, was der Bereicherte auch tatsächlich erlangt hat, z.B. einen zugeflossenen materiellen Geldwert. Lediglich eine Anwartschaft auf spätere Leistung reicht dazu nicht aus. 2. Der Arbeitgeber genügt seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs, indem er den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. 3. Während der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub arbeitsvertraglichen Dispositionen entzogen ist, die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswirken (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG), können die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln.

Tenor