BFH - Beschluss vom 22.09.2022
VII B 183/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1302
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 360/21

Herstellung und Vertrieb von FleischerzeugnissenDurchführung konkreter Prüfungsmaßnahmen durch die ZollverwaltungEntstehen eines RechtsverhältnissesZulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BFH, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen VII B 183/21

DRsp Nr. 2022/14908

Herstellung und Vertrieb von Fleischerzeugnissen Durchführung konkreter Prüfungsmaßnahmen durch die Zollverwaltung Entstehen eines Rechtsverhältnisses Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

NV: Hat die Zollverwaltung bereits konkrete Prüfungsmaßnahmen durchgeführt, um festzustellen, ob ein Unternehmen ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 AEntG ist, kann sich daraus ein Rechtsverhältnis i.S. von § 41 Abs. 1 FGO und ein berechtigtes Interesse ergeben, das zur Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO führt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 02.11.2021 – 2 V 360/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.