LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2005
L 4 P 1937/01
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 37 Abs. 2 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 § 92 Abs. 7 S. 1 ; SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 448/99

Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung in der Pflegeversicherung, Gymnastik als Behandlungspflege

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen L 4 P 1937/01

DRsp Nr. 2006/27602

Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung in der Pflegeversicherung, Gymnastik als Behandlungspflege

Das Verlassen der Wohnung vom Pflegebedürftigen, um ärztliche Behandlungen durchzuführen, rechnet zur Hilfe beim "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" iS des § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI. Das gilt auch für außerhalb der Wohnung ärztlich verordnete Krankengymnastik zur Behebung einer Krankheit. Eine Berücksichtigung von Arztbesuchen und Krankengymnastikbehandlungen erfolgt nur dann, wenn sie mindestens einmal pro Woche erforderlich sind. "Tägliche Gymnastik mit kleinen Pausen ca eine Stunde" ist Behandlungspflege iS von § 37 Abs. 2 SGB V, falls solche Maßnahmen neben der Krankengymnastik ärztlich verordnet sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 37 Abs. 2 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 § 92 Abs. 7 S. 1 ; § Abs. Nr. ;