BSG - Beschluss vom 06.12.2018
B 8 SO 38/18 B
Normen:
SGB XII § 67; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 2520/17
SG Reutlingen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 2537/16

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XIIVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerkennung des StreitgegenstandesAuslegung unklarer AnträgeMeistbegünstigungsprinzip

BSG, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 38/18 B

DRsp Nr. 2019/2392

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verkennung des Streitgegenstandes Auslegung unklarer Anträge Meistbegünstigungsprinzip

1. Unklare Anträge muss das Gericht mit den Beteiligten klären, insbesondere was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden.2. Das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel ist bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen. 3. Im Zweifel gilt das Meistbegünstigungsprinzip nach dem alles begehrt wird, was einem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht; dies ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 67; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) sowie Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).