BSG - Urteil vom 24.11.2005
B 9a SB 1/05 R
Normen:
EStG § 33b Abs. 6 ; SGB III § 69 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 18 SB 88/03 - 21.09.2004,
SG Würzburg, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 272/03

Hilflosigkeit iS des Schwerbehindertenrechts bei Hörsprachschädigung

BSG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen B 9a SB 1/05 R

DRsp Nr. 2006/7130

Hilflosigkeit iS des Schwerbehindertenrechts bei Hörsprachschädigung

Da bei Hörsprachgeschädigten Hilflosigkeit iS des Schwerbehindertenrechts nach Abschluss einer beruflichen Erstausbildung regelmäßig nur vorliegt, wenn besondere Umstände einen zeitlich erheblichen Hilfebedarf begründen können, liegt diese Voraussetzung bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung, die lediglich während des Präsenzunterrichts an einem Tag der Woche die Hilfe durch einen Gebärdendolmetscher erfordert, nicht vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 6 ; SGB III § 69 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Im Rechtsstreit macht der Kläger geltend, bei ihm liege für den Zeitraum einer beruflichen Weiterbildung Hilflosigkeit vor.

Bei dem am 15. Dezember 1975 geborenen Kläger ist eine "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit Retardierung der Sprachentwicklung" als Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt (Bescheid vom 30. Januar 1978). Daneben hatte der Beklagte auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "H" (Hilfslosigkeit) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) anerkannt, das Merkzeichen "H" indessen mit Bescheid vom 2. April 1997 nach Abschluss der Berufsausbildung des Klägers zum Elektroniker entzogen.