BGH - Urteil vom 17.10.2023
VI ZR 192/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; StGB § 184i;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 425/19
OLG Frankfurt/Main, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 281/20

Hinnahme einer identifizierenden Tatschilderung seitens des Opfers trotz schwerwiegender Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Täters (aufgrund einer Prangerwirkung oder Stigmatisierung); Abwägung der Interessen des Opfers an der Verbreitung der Wahrheit über eine Tat und der Identität des Täters einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Täters andererseits

BGH, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen VI ZR 192/22

DRsp Nr. 2023/15863

Hinnahme einer identifizierenden Tatschilderung seitens des Opfers trotz schwerwiegender Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Täters (aufgrund einer Prangerwirkung oder Stigmatisierung); Abwägung der Interessen des Opfers an der Verbreitung der Wahrheit über eine Tat und der Identität des Täters einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Täters andererseits

Sprechen gewichtige Gründe für eine identifizierende Tatschilderung seitens des Opfers, muss diese auch dann hingenommen werden, wenn sie (aufgrund einer Prangerwirkung oder Stigmatisierung) schwerwiegende Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Täters hat. In der Abwägung der Interessen des Opfers an der Verbreitung der Wahrheit über eine Tat und die Identität des Täters einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Täters andererseits wird das Gewicht der Meinungsfreiheit des Opfers verstärkt, wenn die von ihm geschilderte Tat eine die Öffentlichkeit bzw. den Adressatenkreis des Opferberichts wesentlich berührende Frage ist und ein Interesse der Gesellschaft daran besteht, aus der Opferperspektive über die Tat informiert zu werden (vgl. BVerfGE 97, 391, 406 f., juris Rn. 53, 57).

Tenor