LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.03.2019
10 Sa 420/17
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 167; TVG § 5 Abs. 4; VTV v. 18.12.2009 § 6 Abs. 1; VTV v. 18.12.2009 § 24 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 455/16

Hinreichend bestimmte Forderung im Mahnantrag gem. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPOAbbrucharbeiten als baugewerbliche TätigkeitStatistische Durchschnittslöhne als Grundlage der Mindestbeitragsklage der Urlaubskasse des BaugewerbesVerfassungsrechtliche Zulässigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 420/17

DRsp Nr. 2022/12863

Hinreichend bestimmte Forderung im Mahnantrag gem. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Abbrucharbeiten als baugewerbliche Tätigkeit Statistische Durchschnittslöhne als Grundlage der Mindestbeitragsklage der Urlaubskasse des Baugewerbes Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des SokaSiG

1. Die ULAK ist grundsätzlich berechtigt, mit einer Formularbegründung in den Mahnbescheiden den prozessualen Anspruch zu begründen. Dabei ist der Anspruch ausreichend individualisiert i.S.d. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn die Berechnung des insgesamt geforderten Sozialkassenbeitrags nachvollziehbar ist. Die Anzahl der monatlich zugrunde gelegten Arbeitnehmer und deren Namen stellt für den eigentlichen Streitgegenstand, nämlich die Summe der Sozialkassenbeiträge aller Arbeitnehmer pro Monat, grds. nur eine „Berechnungsgröße“ dar.2. Solange der Bauarbeitgeber keine tariflichen Meldungen abgegeben hat, ist die ULAK berechtigt, eine Mindestbeitragsklage gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne in der Baubranche im Prozess zu erheben. Dies gilt im Grundsatz auch dann, falls die ULAK zuvor von dritter Seite, wie etwa Ermittlungsbehörden, Kenntnis zu den angefallenen Bruttolöhnen erlangt hat. Ob sie diese für ausreichend belastbar halten durfte, ist eine Frage des Einzelfalls.