BAG - Urteil vom 21.02.2018
7 AZR 587/16
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256; BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 196; BGB § 197; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1249/15
ArbG Düsseldorf, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 814/15

Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages in einer FeststellungsklageGehaltsentwicklung eines freigestellten BetriebsratsmitgliedsGehaltsanpassung an die Gehaltsentwicklung vergleichbarer ArbeitnehmerAnforderungen an die Gehaltsentwicklung vergleichbarer ArbeitnehmerVerjährung von Ansprüchen auf GehaltsanpassungTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 7 AZR 496/16 v. 21.02.2018

BAG, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 587/16

DRsp Nr. 2018/8824

Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages in einer Feststellungsklage Gehaltsentwicklung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Gehaltsanpassung an die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer Anforderungen an die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer Verjährung von Ansprüchen auf Gehaltsanpassung Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 7 AZR 496/16 v. 21.02.2018

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2016 - 11 Sa 1249/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256; BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 196; BGB § 197; BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und seit dem 1. Juli 2000 nach § 38 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellt.