Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.07.2018 -
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin ausschließlich für Zeiten der Elternzeit mit Ausnahme von Zeiten des Mutterschutzes oder für vor Antritt der Elternzeit entstandene Ansprüche. Diese Ansprüche hat die Beklagte zum Teil außergerichtlich erfüllt; soweit dieses nicht der Fall war, hat ihnen das Arbeitsgericht stattgegeben. Gegen das insoweit obsiegende Urteil wendet sich die Beklagte nicht. Streitig geblieben sind Urlaubsabgeltungsansprüche, soweit die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin für jeden Monat der Elternzeit um 1/12 gekürzt hat.
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