BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 5 R 381/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 187/17
SG Mainz, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 470/15

HinterbliebenenrenteGrundsatzrügeGrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GGBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 5 R 381/17 B

DRsp Nr. 2018/4923

Hinterbliebenenrente Grundsatzrüge Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

1. Leitet eine Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ab, darf sie sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw. -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: