BAG - Urteil vom 21.02.2017
3 AZR 297/15
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; BetrAVG § 1 Satz 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 35
ArbRB 2017, 177
BAGE 158, 154
BB 2017, 1077
DB 2017, 14
DB 2017, 6
DStR 2017, 12
EzA-SD 2017, 13
EzA-SD 2017, 5
FamRZ 2017, 1051
MDR 2017, 1059
NJW 2017, 10
NJW 2017, 1628
NZA 2017, 6
NZA 2017, 723
NZA-RR 2017, 6
NZA-RR 2019, 575
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11 vom 21.02.2017
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 108/15
ArbG Köln, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 80/14

Hinterbliebenenversorgung - AngemessenheitskontrolleAbweichungen von vorgegebenen Vertragsformen und uneingeschränkte InhaltskontrolleUneingeschränkte Angemessenheitskontrolle bei Einschränkung des Begünstigtenkreises einer HinterbliebenenversorgungUnangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei einer eingeschränkten HinterbliebenenversorgungszusageAusnahmeregelung zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Versorgungszusagen

BAG, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 297/15

DRsp Nr. 2017/2760

Hinterbliebenenversorgung – Angemessenheitskontrolle Abweichungen von vorgegebenen Vertragsformen und uneingeschränkte Inhaltskontrolle Uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle bei Einschränkung des Begünstigtenkreises einer Hinterbliebenenversorgung Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei einer eingeschränkten Hinterbliebenenversorgungszusage Ausnahmeregelung zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Versorgungszusagen

1. Weicht der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik ab, unterliegt diese Abweichung einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausnahmsweise jedenfalls dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte darstellt. Orientierungssätze: 1. Weicht der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabsicherung ab, ist die Einschränkung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt auf ihre Angemessenheit zu kontrollieren. Die Höhe der zugesagten Versorgung ist nicht kontrollfähig.