LAG Köln - Urteil vom 24.04.2015
9 Sa 108/15
Normen:
AGG § 7 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 80/14

Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Bezugsberechtigung der Ehefrau des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 108/15

DRsp Nr. 2015/10609

Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Bezugsberechtigung der Ehefrau des Arbeitnehmers

Sieht eine Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung vor, dass die "jetzige Ehefrau" des Arbeitnehmers eine lebenslängliche Witwenrente erhält unter der Voraussetzung, dass die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird, so bezieht sich dies nur auf die mit dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage verheiratete Ehefrau, nicht aber auf eine nach Scheidung der Ehe später neu eingegangene Ehe.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2014 - 12 Ca 80/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, beim Ableben des Klägers an dessen Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

Der Beklagte ist die Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum gesetzlichen Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers.