BAG - Urteil vom 10.03.1988
8 AZR 420/85
Normen:
AFG §§ 100, 117, 119 ; BGB § 611, §§ 119, 123, 142, 249, 280, 286, 615 ;
Fundstellen:
AiB 1988, 319
AiB 1989, 96
AP Nr. 99 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
ARST 1988, 185
BB 1988, 1962
DB 1988, 2006
DRsp VI(604)174a
DRsp VI(610)207c
EzBAT § 8 BAT Fürsorgepflicht Nr. 17 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 6 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
JR 1989, 264
NJW 1989, 247
NZA 1988, 837
SAE 1989, 71
SGb 1989, 70
StB 1989, 11
VR 1990, 33
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mannheim - Urteil vom 20. November 1984 - 6 Ca 148/84 H -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 29. April 1985 - 7 Sa 3/85 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Hinweispflicht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 10.03.1988 - Aktenzeichen 8 AZR 420/85

DRsp Nr. 1992/6114

Hinweispflicht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

»1. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer darüber unterrichten muß, welche Auswirkungen die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Billigkeitsgesichtspunkten, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. 2. Teilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der von sich aus darum bittet, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben, mit, daß mit einer Sperrzeit zu rechnen sei, über deren Dauer das Arbeitsamt entscheidet, so hat er seine Unterrichtungspflicht erfüllt. Ein Arbeitnehmer, der trotz dieses Hinweises den Auflösungsvertrag schließt, ohne sich beim Arbeitsamt über die Auswirkungen zu erkundigen, die dieser Schritt nach Arbeitslosenversicherungsrecht hat, kann von dem Arbeitgeber keinen Schadenersatz dafür verlangen, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die Bedingungen des Auflösungsvertrags beeinträchtigt wird.«

Normenkette:

AFG §§ 100, 117, 119 ; BGB § 611, §§ 119, 123, 142, 249, 280, 286, 615 ;

Tatbestand: