LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.10.2011
5 Ta 151/11
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 155 d/11

Hinweispflicht des Gerichts bei unvollständigen Angaben der Partei im amtlichen Vordruck zur Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 151/11

DRsp Nr. 2012/2516

Hinweispflicht des Gerichts bei unvollständigen Angaben der Partei im amtlichen Vordruck zur Prozesskostenhilfe

1. Wenn die Partei zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit den amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse benutzt, diesen aber unvollständig ausfüllt, so darf ihr Prozesskostenhilfeantrag nicht sofort zurückgewiesen werden. Vielmehr ist ihr eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie die fehlenden, konkret zu bezeichnenden Angaben zu Unterhaltspflichten, Einkommen, Vermögenswerten, Mietzahlungen oder Darlehnsraten nachholen kann. 2. Auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei lassen fehlende, unvollständige oder missverständliche Angaben in der PKH-Erklärung nur in den seltensten Fällen den Rückschluss auf Betrugsabsichten der Partei zu, vielmehr beruhen diese Mängel häufig auf Unkenntnis und Unerfahrenheit der Partei beim Ausfüllen von amtlichen Formularen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.06.2011, Az. 2 Ca 155 d/11, abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 04.02.2011 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ö... bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 139;

Gründe: