LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2013
12 Sa 184/13
Normen:
BetrAVG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4859/09

Höchstbegrenzungsklausel einer Versorgungsordnung - Reihenfolge Höchstbegrenzung und zeitratierliche Kürzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 184/13

DRsp Nr. 2013/19734

Höchstbegrenzungsklausel einer Versorgungsordnung – Reihenfolge Höchstbegrenzung und zeitratierliche Kürzung

1. Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat.2. Anpassungsprüfung nach der Regelung der Versorgungsordnung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.12.2012 - 7 Ca 4859/09 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens über die Höhe der Betriebsrente des Klägers

Der am 28.02.1939 geborene Kläger war vom 01.01.1973 bis zum 30.06.1997 bei der S. Energie AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) war, beschäftigt. Ihm wurde eine Betriebsrente gemäß den "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen" vom 09.02.1989 (RL 2/89) zugesagt. In der RL 2/89 hieß es u.a.:

"Präambel

1. 2.