BAG - Urteil vom 07.12.2005
5 AZR 535/04
Normen:
TzBfG § 12 ; BGB § 307 § 310 Abs. 3 § 615 ; KSchG § 2 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 366
AuR 2006, 170
BAGE 116, 267
BB 2006, 829
DB 2006, 897
MDR 2006, 1050
NJW 2006, 1373
NZA 2006, 423
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 224/04
ArbG Krefeld, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1224/03

Höchstgrenze für Arbeit auf Abruf außerhalb der vertraglich vereinbarten Mindestarbeitszeit

BAG, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 535/04

DRsp Nr. 2006/7741

Höchstgrenze für Arbeit auf Abruf außerhalb der vertraglich vereinbarten Mindestarbeitszeit

»1. § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.«

Orientierungssätze:1. Die Erweiterung oder Beschränkung des Antrags und insbesondere der Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt stellen gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar. Eine Antragsbeschränkung ist in der Revisionsinstanz noch zulässig.2. Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB) sind nicht bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, sondern erst bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen.3. Mit der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf, die über eine vertragliche Mindestarbeitszeit hinausgeht, verlagert der Arbeitgeber abweichend von § 615 BGB einen Teil seines Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer.