BSG - Beschluss vom 06.06.2018
B 12 KR 107/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 655/16
SG Hannover, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 328/15

Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungBerücksichtigung einer Kapitalleistung aus einer DirektversicherungBegründung einer GrundsatzrügeBeitragspflichtiger Versorgungsbezug

BSG, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 107/17 B

DRsp Nr. 2018/9320

Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Berücksichtigung einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung Begründung einer Grundsatzrüge Beitragspflichtiger Versorgungsbezug

1. Zur Begründung einer Grundsatzrüge ist auszuführen, inwiefern eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll 2. Die einem Hinterbliebenen ausgezahlte Versicherungssumme ist beitragspflichtiger Versorgungsbezug und gehört nicht zu dessen beitragsfreien ererbten Vermögen. 3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Hinterbliebener aus einer im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung Leistungen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts erzielt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I