SG Dortmund - Beschluss vom 15.05.2006 S 6 KN 2/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3102 ;
Höhe der Gebühr bei Untätigkeitsklage
SG Dortmund, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen S 6 KN 2/05
DRsp Nr. 2007/20660
Höhe der Gebühr bei Untätigkeitsklage
Die Mittelgebühr ist bei einer Untätigkeitsklage regelmäßig um 25 vH zu unterschreiten, wobei ein besonderer Zeit- oder Arbeitsaufwand die Festsetzung der Mittelgebühr oder eine darüber hinausgehende Gebühr rechtfertigen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3102 ;