LSG Bayern - Beschluß vom 04.07.2006
L 15 B 44/03 R KO
Normen:
BRAGebO § 116 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 § 128 ; ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 1600/97

Höhe der Gebühr für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, Beiordnung eines Anwalts einer Anwaltssozietät

LSG Bayern, Beschluß vom 04.07.2006 - Aktenzeichen L 15 B 44/03 R KO

DRsp Nr. 2007/20029

Höhe der Gebühr für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, Beiordnung eines Anwalts einer Anwaltssozietät

1. Ein einziger Umstand iS des § 12 BRAGebO kann ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen; eine Automatik besteht diesbezüglich aber nicht. 2. Auch bei Anwaltssozietäten oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist durch die Beiordnung eines bestimmten Anwalts klarzustellen, dass dieser zwar durch einen der Gesellschaft angehörenden anderen Kollegen vertreten werden kann, jedoch nur zu den Bedingungen des konkret beigeordneten Rechtsanwalts. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGebO § 116 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 § 128 ; ZPO § 121 ;
Vorinstanz: SG Landshut, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 1600/97