OLG Köln - Beschluss vom 14.03.2018
15 U 190/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 176/17

Höhe der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unberechtigtes hochladen intimer Lichtbilder in das Internet

OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 15 U 190/17

DRsp Nr. 2019/5258

Höhe der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unberechtigtes hochladen intimer Lichtbilder in das Internet

Tenor

1.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 15.11.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 176/17 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.04.2018.

3.

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.