OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.07.2017
10 U 2/17
Normen:
KHG § 17 Abs. 1 S. 5; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 278/16

Höhe der Honoraransprüche einer mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatklinik

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 10 U 2/17

DRsp Nr. 2017/10721

Höhe der Honoraransprüche einer mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatklinik

Eine mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatklinik ist gem. § 134 BGB gehindert, höhere als die nach § 17 Abs. 1 S. 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge zu fordern.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KHG § 17 Abs. 1 S. 5; BGB § 611;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.