BAG - Urteil vom 24.06.2014
1 AZR 1044/12
Normen:
MVG-EKD § 36;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 74
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 803/12
ArbG Hamm, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2371/11

Höhe der Jahressonderzahlung in einer kirchlichen Pflegeeinrichtung

BAG, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 1 AZR 1044/12

DRsp Nr. 2014/14676

Höhe der Jahressonderzahlung in einer kirchlichen Pflegeeinrichtung

1. Die an sich gem. § 19 Abs. 1 u. 2 MAT-KF zu gewährende Jahressonderzahlung in Höhe von 90% des Durchschnittsentgelts kann durch § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BSO i.V. mit § 1 Abs. 1 DV 2011 abbedungen werden. 2. Eine solche abweichende Regelung über die Höhe der Sonderzuwendung konnte nach der in § 36 Abs. 1 S. 3 MVG-EKA enthaltenen Öffnungsklausel durch Dienstvereinbarung erfolgen. 3. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen auszulegen, auch wenn es sich nicht um Tarifverträge handelt. 4. Die Wirksamkeit der DV 2011 hing nicht von einer bestimmten Informationspflicht des Dienststellenleiters ab.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. November 2012 - 8 Sa 803/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

MVG-EKD § 36;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Jahressonderzahlung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer vom Kirchenkreis H geführten Pflegeeinrichtung, als Altenpflegehelferin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 26. November 1992 ist ua. bestimmt:

"§ 2