LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2006 L 4 SB 174/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 2400 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 2500 § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 2 ; SGB X § 63 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 495/05
Höhe der Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen L 4 SB 174/05
DRsp Nr. 2007/20432
Höhe der Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren
1. Die Mittelgebühr ist für die in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Abrechnung der Kosten für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts in einem isolierten Widerspruchverfahren anfallende Beitragsrahmengebühr nach § 3 Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 1 RVG in der Regel als angemessen anzusehen.2. Statt der Regelmittelgebühr in Höhe von 280 Euro ist die Schwellengebühr in Höhe von 240 Euro als billig iS des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG anzusetzen, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig iS des Zusatzes zu VV Nr. 2500 ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 2400 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 2500 § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 2 ; SGB X § 63 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 495/05
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